{"id":35,"date":"2019-05-09T21:41:42","date_gmt":"2019-05-09T21:41:42","guid":{"rendered":"http:\/\/florian-merzig-wadern.com\/?page_id=34"},"modified":"2022-10-30T22:43:49","modified_gmt":"2022-10-30T21:43:49","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/staging.florian-merzig-wadern.com\/?page_id=35","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p>ACHTUNG: Am 28.10.2022 wurde die Satzung in der Delegiertenversammlung ge\u00e4ndert. Wir werden diese hier anpassen. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 1 Name und Sitz<br> 1. F\u00fcr das Gebiet des Landkreises Merzig-Wadern, wurde am 16.01.1998 in  Merzig, ein Feuerverband gegr\u00fcndet, der den Namen \u201cKreisfeuerwehrverband  Merzig-Wadern e.V. \u201c f\u00fchrt, nachstehend Kreisfeuerwehrverband genannt.<br> 2.Der Verband hat seinen Sitz in Merzig.<br> Er ist ein rechtsf\u00e4higer Verein im Sinne des \u00a7 21 BGB und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Merzig eingetragen.<br> \u00a7 2 Zweck<br> 1. Der Verband verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige  Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeordnung in der jeweils  g\u00fcltigen Fassung und zwar insbesondere durch die Aufgabenverteilung im  Sinne des Abs. 2 dieser Vorschrift. Er ist selbstlos t\u00e4tig, verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet Mittel  des Verbandes nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke.<br> 2. Der Verband hat folgende Aufgaben:<br> 2.1 F\u00f6rderung des Brandschutzes, der Hilfeleistung, des Rettungswesens,  des Katastrophenschutzes sowie des Umweltschutzes im Landkreis  Merzig-Wadern.<br> 2.2 F\u00f6rderung von Schulung und Ausbildung,<br> 2.3 Aufkl\u00e4rung der Bev\u00f6lkerung in den Belangen des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie der allgemeinen Feuerwehrarbeit.<br> 2.4 Die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit allen der am  Brandschutz, der Hilfeleistung, des Rettungswesens, dem  Katastrophenschutz und dem Umweltschutz Interessierten und f\u00fcr diese  verantwortlichen Stellen.<br> 2.5. Pflege der Idee des Feuerwehrwesens.<br> 2.6 Vertretung der Interessen der Angeh\u00f6rigen der Feuerwehren im  Landkreis Merzig-Wadern (der kommunalen Feuerwehren und der  Werkfeuerwehren).<br> 2.7 Soziale F\u00fcrsorge f\u00fcr die Feuerwehrangeh\u00f6rigen.<br> 2.8 Die Herstellung und F\u00f6rderung kameradschaftlicher Bindungen unter den Feuerwehrangeh\u00f6rigen im In- und Ausland<br> 2.9 F\u00f6rderung und Betreuung der Angeh\u00f6rigen der Jugendfeuerwehren im  Landkreis Merzig-Wadern im Sinne der Jugendordnung der Jugendfeuerwehren  Merzig-Wadern.<br> 2.10 F\u00f6rderung der Alterskameradschaft,<br> 2.11 F\u00f6rderung des Feuerwehrmusikwesens,<br> 2.12 F\u00f6rderung des Feuerwehrsports.<br> 3. Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, parteipolitische und religi\u00f6se Bet\u00e4tigungen sind ausgeschlossen.<br> 4. Der Kreisfeuerwehrverband des Landkreises Merzig-Wadern e.V. ist Mitglied im \u201cLandesfeuerwehrverband Saarland e.V. \u201c.<br> \u00a7 3 Mitglieder und Mitgliedschaft<br> 1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes k\u00f6nnen werden:<br> 1.1 Die Angeh\u00f6rigen der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren des Landkreises Merzig-Wadern.<br> 1.2 Einzelpersonen des Feuerwehrwesens (wie z. B. der  feuerwehrtechnische Beauftragte des Landrates und des Ministers des  Innern).<br> 1.3 Bedienstete der \u00f6ffentlichen Verwaltungen.<br> 2. F\u00f6rdernde Mitglieder des Verbandes k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juristische  Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat  und\/oder finanzielle Hilfe unterst\u00fctzen.<br> 3. Erwerb der Mitgliedschaft:<br> 3.1 Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches, an den  Verbandsvorstand zu stellendes Aufnahmegesuch, \u00fcber das der  Verbandsvorstand endg\u00fcltig entscheidet, erworben.<br> 3.2 \u00dcber das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft  wird mit der Bezahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam.<br> 4. Beendigung der Mitgliedschaft:<br> 4.1 Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss des  Gesch\u00e4ftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher  schriftlich, durch Einschreiben dem Vorstand erkl\u00e4rt wurde.<br> 4.2 Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres, zu dementsprechend gek\u00fcndigt wurde.<br> 5. Ausschluss:<br> 5.1 Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es  trotz Mahnung mit zwei Jahresbeitr\u00e4gen im R\u00fcckstand ist, die Beschl\u00fcsse  der Verbandsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen des Verbandes  verst\u00f6\u00dft.<br> 5.2 \u00dcber den Ausschluss beschlie\u00dft nach Feststellung des Tatbestandes der Verbandsvorstand mit 2\/3 Mehrheit.<br> 5.3 Der Ausschluss ist zu begr\u00fcnden und dem Mitglied schriftlich  mitzuteilen. Innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung an,  (entsprechend Verwaltungszustellungsgesetz) kann das Mitglied die  Entscheidung der Delegiertenversammlung beantragen. Der Antrag hat  aufschiebende Wirkung.<br> 5.4 Die Mitgliedschaft endet mit der Zustellung des  Ausschlussbeschlusses beziehungsweise f\u00fcr den Fall, dass der Beschluss  durch die Delegiertenversammlung best\u00e4tigt wird, mit dem Zeitpunkt der  Best\u00e4tigung.<br> 6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche des  Mitgliedes an dem Verm\u00f6gen des \u201cKreisfeuerwehrverbandes Merzig-Wadern  e.V.\u201d.<br> \u00a7 4Rechte und Pflichten<br> 1. Die Mitglieder nach \u00a7 3 haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser  Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterst\u00fctzung durch den  Kreisfeuerwehrverband im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten.<br> 2. Den Mitgliedern des Verbandes steht die Teilnahme an Veranstaltungen  des Kreisfeuerwehrverbandes und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen  im Rahmen dieser Satzung offen.<br> 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Durchf\u00fchrung seiner Aufgaben zu unterst\u00fctzen.<br> \u00a7 5 Ehrenmitglieder<br> Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, k\u00f6nnen  auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung zu  Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br> \u00a7 6 Organe<br> 1. Organe des Verbandes sind:<br> 1.1 Die Delegiertenversammlung und<br> 1.2 der Verbandsvorstand.<br> 2. Die Delegiertenversammlung besteht aus:<br> 2.1 Den Delegierten,<br> 2.2 dem Vorstand,<br> 2.3 Die Wahl der Delegierten wird in Wahlbezirken durchgef\u00fchrt, die dem  Gebiet einer Feuerwehr bzw. dem Bereich einer Werkfeuerwehr entsprechen.  Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die innerhalb der Wehr  ihren Wohnsitz oder Niederlassung haben bzw. der Werkfeuerwehr  angeh\u00f6ren.<br> 2.4 F\u00fcr den Bereich einer Feuerwehr und f\u00fcr den Bereich einer  Werkfeuerwehr kann je ein Delegierter entsandt werden. Betr\u00e4gt die  Mitgliederzahl der aktiven Angeh\u00f6rigen im Bereich einer Feuerwehr bzw.  im Bereich einer Werkfeuerwehr mehr als 30, erh\u00f6ht sich die Zahl der zu  entsendenden Delegierten je angefangene 30 Mitglieder um einen  Delegierten. Die Wahl von Ersatzdelegierten hat in gleicher Weise zu  erfolgen.<br> 2.4.1 Die Jugendfeuerwehren des Landkreises Merzig-Wadern entsenden je angefangene 200 Mitglieder einen Delegierten.<br> 2.5 In die Delegiertenversammlung k\u00f6nnen gew\u00e4hlt werden:<br> 2.5.1 Vereinsmitglieder, die einer aktiven Feuerwehr angeh\u00f6ren und das 16. Lebensjahr vollendet haben,<br> 2.5.2 Vereinsmitglieder, die einer Altersabteilung angeh\u00f6ren,<br> 2.6 Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen nicht gleichzeitig Delegierte sein.<br> 2.7 Die Wahl der Delegierten erfolgt f\u00fcr die Dauer von 4 Jahren. Liegt  das Ergebnis der Wahl vor Ablauf der Wahlperiode noch nicht vor, bleiben  die Delegierten \u00fcber die Wahlperiode hinaus im Amt bis die Ergebnisse  der Neuwahlen vorliegen. Scheidet ein Delegierter vor Ablauf der  Wahlperiode aus seinem Amt aus, kann entsprechend 2.3 bis 2.6 ein  Ersatzdelegierter f\u00fcr den Rest der Amtszeit entsendet werden.<br> 3. Der Wehrf\u00fchrer der kommunalen Feuerwehr und der Wehrf\u00fchrer der  Werkfeuerwehr sind zus\u00e4tzlich zu delegieren, sofern sie Vereinsmitglied  sind.<br> 3.1 Geh\u00f6ren die unter Punkt 3 genannten Personen bereits dem  Verbandsvorstand an, so sind deren Stellvertreter zus\u00e4tzlich zu  delegieren, sofern diese Vereinsmitglieder sind.<br> 4. Abstimmung:<br> 4.1 Jeder Delegierte hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung ist ein  Ersatzdelegierter zu entsenden. Das Stimmrecht kann nur ausge\u00fcbt werden,  wenn die Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt  wurden sind. Ehrenmitglieder k\u00f6nnen an der Verbandsversammlung  teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht, sind aber w\u00e4hlbar in den  Verbandsvorstand bzw. als Delegierte und besitzen dann Stimmrecht.<br> 4.2 Die Delegiertenversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet,  der sie j\u00e4hrlich mindestens einmal einberuft. Die Einberufung muss  sp\u00e4testens 3 Wochen vor dem Termin durch schriftliche Mitteilung unter  gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von  mindestens 1\/4 aller stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb eines  Monats eine au\u00dferordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.<br> 4.3 Die Delegiertenversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn sie  ordnungsgem\u00e4\u00df einberufen ist und mindestens die H\u00e4lfte der  festgestellten stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Ist dies  nicht der Fall, so ist eine mit gleicher Tagesordnung innerhalb einer  Frist von 2 Wochen einberufene Delegiertenversammlung ohne R\u00fccksicht auf  die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussf\u00e4hig.<br> 4.4 Beschl\u00fcsse in der Delegiertenversammlung bed\u00fcrfen der Mehrheit der  abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. \u00dcber  das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Delegiertenversammlung<br> 4.5 Satzungs\u00e4nderungen, die Aufl\u00f6sung des Verbandes sowie die Verwendung  des Verm\u00f6gens k\u00f6nnen nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen  g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<br> 4.6 \u00dcber jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift  anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftf\u00fchrer zu  unterzeichnen.<br> \u00a7 7 Aufgaben der Delegiertenversammlung<br> 1. Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:<br> 1.1 Wahl des Verbandsvorsitzenden,<br> 1.1.1 Wahl des Verbandsvorstands,<br> 1.1.2 Wahl von zwei Kassenpr\u00fcfern auf die Dauer von 2 Jahren,<br> 1.2 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und des Haushaltsplanes,<br> 1.3 Genehmigung des Rechnungsergebnisses und Entlastung des Kassierers und des Vorstandes,<br> 1.4 Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes,<br> 1.5 Beschlussfassung \u00fcber eingebrachte Antr\u00e4ge und \u00fcber  Satzungs\u00e4nderungen. Antr\u00e4ge m\u00fcssen sp\u00e4testens 2 Wochen vorher  schriftlich beim Vorstand eingegangen sein,<br> 1.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern,<br> 1.7 Wahl des Ortes der n\u00e4chsten Delegiertenversammlung,<br> 1.8 Erlass einer Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Delegiertenversammlung,<br> 1.9 Benennung der Delegierten f\u00fcr den Landesfeuerwehrverband.<br> \u00a7 8 Der Verbandsvorstand<br> 1. Der Verbandsvorstand besteht aus:<br> 1.1 Dem Verbandsvorsitzenden,<br> 1.2 dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,<br> 1.3 dem Schriftf\u00fchrer,<br> 1.4 dem Kassierer,<br> 1.5 dem Beauftragten f\u00fcr \u00d6ffentlichkeitsarbeit,<br> 1.6 der Beauftragten f\u00fcr Frauenangelegenheiten,<br> 1.7 dem Beauftragten f\u00fcr das Musikwesen,<br> 1.8 dem Beauftragten f\u00fcr den Feuerwehrsport<br> 1.9 sieben Beisitzern,<br> 2.0 dem Kreisbrandinspekteur,<br> 2.1 dem Beauftragten f\u00fcr die Jugendfeuerwehr im Landkreis Merzig-Wadern,<br> 2.2 dem Beauftragten der Alterswehr<br> 2.3 Der Kreisbrandinspekteur und die Kreisbrandmeister k\u00f6nnen nicht Verbandsvorsitzender sein,<br> 3. Die Amtsbezeichnungen werden in m\u00e4nnlicher und weiblicher Form gef\u00fchrt.<br> 4. Vertretung und gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Vorstand:<br> Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB ist der Verbandsvorsitzende und der  stellvertretende Verbandsvorsitzende. Sie vertreten den Verband  gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Jeder von Ihnen ist  alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverh\u00e4ltnis zum Verband wird der  Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden t\u00e4tig.<br> 5. Wahl des Verbandsvorstandes:<br> 5.1 Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder gem\u00e4\u00df 1.2 bis 1.9 werden  von der Delegiertenversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren  gew\u00e4hlt. Sie bleiben bis zur satzungsgem\u00e4\u00dfen Bestellung eines neuen  Vorstandes im Amt. Ersatzwahlen sind beim Ausscheiden von  Vorstandsmitgliedern umgehend und in gleicher Weise vorzunehmen.<br> 5.2. Gew\u00e4hlt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erreicht hat.<br> 5.3 Die Wahl der Beisitzer wird in Wahlbezirken durchgef\u00fchrt, die dem  Gebiet einer kommunalen Feuerwehr entsprechen. Ein Beisitzer wird in den  Werkfeuerwehren des Landkreises Merzig-Wadern gew\u00e4hlt. Wahlberechtigt  sind alle Verbandsmitglieder, die innerhalb des Gebietes einer  kommunalen Feuerwehr ihren st\u00e4ndigen Wohnsitz oder Niederlassung haben  bzw. der Werkfeuerwehr angeh\u00f6ren. Die Wahl der Beisitzer erfolgt auf die  Dauer von 4 Jahren. Liegt das Ergebnis der Wahl vor Ablauf der  Wahlperiode noch nicht vor, bleiben die Beisitzer \u00fcber die Wahlperiode  hinaus im Amt, bis das Ergebnis der Neuwahlen vorliegt. Scheidet ein  Beisitzer vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, wird  entsprechend \u00a7 8 5.3 Satz 1 \u2013 3 eine Neuwahl durchgef\u00fchrt. Der dann  gew\u00e4hlte Beisitzer bleibt bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode im  Amt.<br> 6. Einberufung und Abstimmung:<br> 6.1 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber  zweimal im Jahr, oder wenn dies von der H\u00e4lfte der Vorstandsmitglieder  beantragt wird, einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 14  Tage betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die  Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.<br> 6.2 Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn seine Mitglieder ordnungsgem\u00e4\u00df  eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder anwesend  sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung oder Stimm\u00fcbertragung  ist nicht m\u00f6glich. Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br> \u00a7 9 Aufgaben des Verbandsvorstandes<br> 1. Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:<br> 1.1 Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Delegiertenversammlung.<br> 1.2 Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes Merzig-Wadern e.V.<br> 1.3 Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, f\u00fcr die nicht die  Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zust\u00e4ndig ist.<br> 1.4 Feststellung des Rechnungsergebnisses.<br> 1.5 Vorbereitung der Delegiertenversammlung.<br> 1.6 Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern.<br> 1.7 Vorbereitung von Vorschl\u00e4gen f\u00fcr die Wahl des Vorstands.<br> 1.8 Unterbreitung von Vorschl\u00e4gen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.<br> 1.9 der Verbandsvorstand gibt sich eine Gesch\u00e4ftsordnung.<br> 1.10 Beschlussfassung \u00fcber die Bildung von Fachbereichen und Erlass entsprechender Richtlinien.<br> \u00a7 10 Finanzierung und Verwaltung<br> 1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:<br> 1.1 J\u00e4hrliche Mitgliedsbeitr\u00e4ge,<br> 1.2 freiwillige Zuwendungen,<br> 1.3 Spenden.<br> 2. \u00dcber die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassierer ordnungsgem\u00e4\u00df Buch  zu f\u00fchren und Rechnung zu legen. Zahlungen d\u00fcrfen nur geleistet werden,  wenn sie vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfall von seinem  Stellvertreter) schriftlich angewiesen wurden. Die Kassen- und  Buchpr\u00fcfung ist j\u00e4hrlich von den Kassenpr\u00fcfern vorzunehmen.<br> 3. Die durch Mitgliederbeitr\u00e4ge und sonstige Zahlungen aufkommenden  Verbandsgelder d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet  werden, insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die  den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe  Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br> 4. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr<br> 5. Die Mitglieder des Vorstandes und die Delegierten \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit  ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet. \u00dcber die H\u00f6he von  Aufwandsentsch\u00e4digungen, Reisekosten und Reisespesen beschlie\u00dft die  Delegiertenversammlung bei Verabschiedung des Haushaltsplanes.<br> 6. Alle Bekanntmachungen und Mitteilungen des Verbandes werden von Fall  zu Fall in Rundschreiben oder in einer Fachzeitschrift ver\u00f6ffentlicht.<br> \u00a7 11 Aufl\u00f6sung<br> 1. Der Verband kann nur aufgel\u00f6st werden, wenn sich in einer hierzu  einberufenen Verbandsversammlung, in der 3\/4 der stimmberechtigten  Delegierten anwesend sein m\u00fcssen, mindestens 2\/3 der anwesenden  Delegierten f\u00fcr die Aufl\u00f6sung entscheiden.<br> 2. Im Falle der Aufl\u00f6sung des Verbandes ist das vorhandene Verm\u00f6gen  Zwecken sozialer F\u00fcrsorge f\u00fcr die Feuerwehren zuzuf\u00fchren. Einzelheiten  der Verm\u00f6gensverteilung sind in der Aufl\u00f6sungsversammlung zu  beschlie\u00dfen. Sie d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes  ausgef\u00fchrt werden.<br> \u00a7 12 Schlussbestimmungen<br> Diese Satzung wurde am 16. Januar 1998 in der Gr\u00fcndungsversammlung des  Kreisfeuerwehrverbandes Merzig-Wadern in der Kreisstadt Merzig erstmals  beschlossen.<br> Sie tritt zur gleichen Zeit in Kraft<br> \u00c4nderung: Delegiertenversammlung, 19. Februar 1999 in Perl<br> \u00a7 8 Absatz 2.2 der Satz \u201eBeauftragter Alterswehr\u201c wurde hinzugef\u00fcgt und  der Satz \u201eDer Kreis\u00adbrandinspekteur und sein Stellvertreter k\u00f6nnen nicht  Verbandsvorsitzender sein\u201c verschiebt sich nach Absatz 2.3. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4nderung: 23. Februar 2018 in Losheim:<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4nderung Nr. 1: betrifft \u00a7 8, Absatz 5.1 \u201ealter\u201c Text: Der \nVorsitzende und die Vorstandsmitglieder gem\u00e4\u00df 1.2 bis 1.9 werden von der\n Delegiertenversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gew\u00e4hlt. Sie \nbleiben bis zur satzungsgem\u00e4\u00dfen Bestellung eines neuen Vorstandes im \nAmt. Die Amtszeit endet in dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr \nvollendet wird. Ersatzwahlen sind beim Ausscheiden von \nVorstandsmitgliedern umgehend und in gleicher Weise vorzunehmen. \u201eneuer\u201c\n Text: Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder gem\u00e4\u00df 1.2 bis 1.9 \nwerden von der Delegiertenversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren\n gew\u00e4hlt. Sie bleiben bis zur satzungsgem\u00e4\u00dfen Bestellung eines neuen \nVorstandes im Amt. Ersatzwahlen sind beim Ausscheiden von \nVorstandsmitgliedern umgehend und in gleicher Weise vorzunehmen<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4nderung Nr. 2: betrifft \u00a7 6, Absatz 2.5.2 \u201ealter\u201c Text: In die \nDelegiertenversammlung k\u00f6nnen gew\u00e4hlt werden: Vereinsmitglieder, die \neiner Altersabteilung angeh\u00f6ren und das 65. Lebensjahr noch nicht \nvollendet haben. \u201eneuer\u201c Text: In die Delegiertenversammlung k\u00f6nnen \ngew\u00e4hlt werden: Vereinsmitglieder, die einer Altersabteilung angeh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4nderung Nr. 3: betrifft \u00a7 8, Absatz 2.3 \u201ealter\u201c Text: Der \nKreisbrandinspekteur und sein Stellvertreter k\u00f6nnen nicht \nVerbandsvorsitzender sein. \u201eneuer\u201c Text: Der Kreisbrandinspekteur und \ndie Kreisbrandmeister k\u00f6nnen nicht Verbandsvorsitzender sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ACHTUNG: Am 28.10.2022 wurde die Satzung in der Delegiertenversammlung ge\u00e4ndert. 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